Vereinsordnungen
§1 Name und Zweck
(1) Unter dem Namen „Junge Liberale München-Land“, nachstehend „KV JuLis M-L“ genannt, haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
(2) Der Verband greift vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzt sich für deren Interessen ein.
§2 Sitz
Der „KV JuLis M-L“ hat seinen Sitz im Landkreis München. Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der „KV JuLis M-L“ den Namenszusatz „e.V.“.
§3 Gliederung
(1) Der „KV JuLis M-L“ ist eine Untergliederung des Bundesverbandes, des Landesverbandes Bayern und des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Liberalen. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen; insbesondere ist der „KV JuLis M-L“ verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(2) Der Verband gliedert sich – soweit möglich und sinnvoll – in Ortsverbände entsprechend den Untergliederungen der FDP München-Land. Die Konstituierung eines Ortsverbandes erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Die Konstituierung eines Ortsverbandes setzt die Mitgliedschaft von fünf Personen im Bereich des Ortsverbandes voraus. Ein Ortsverband verliert seinen Status, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als einem Jahr unter 5 Personen sinkt oder wenn die Gliederung mit der Neuwahl eines Vorstandes länger als eine Amtsperiode im Rückstand ist. Die Ortsverbände des „KV JuLis M-L“ sind rechtlich selbstständig und sollen sich eine schriftliche Satzung geben. Sie sind verpichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisvorstandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsverbände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug, hat der „KV JuLis M-L“ Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des „KV JuLis M-L“ kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder anderen Partei als der FDP ist.
(2) Die Mitgliedschaft beim „KV JuLis M-L“ verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft in der FDP. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim „KV JuLis M-L“ und in der FDP ist mit ermäßigten Beiträgen möglich und wünschenswert. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können nicht das Amt des Vorsitzenden bekleiden.
(3) Die Mitglieder des „KV JuLis M-L“ gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband bzw. Regionalverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz gemäß Satz 1 ist. In Ausnahmefällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden.
(4) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der „KV JuLis M-L“. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragssteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht anrufen.
(5) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt gilt als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.
Mit Vollendung des 35. Lebensjahres geht die aktive Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über. Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben aber kein Stimmrecht. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Beitrags- und Finanzordnung zu entnehmen. Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.
(6) Jedes Mitglied des Vereins ist stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt für Organe des Vereins.
§ 4a Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung und Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des „KV JuLis M-L“ oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, der für das Mitglied zuständige Ortsverband sowie die Kreismitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht mitzuteilen.
§ 5 Organe
Die Organe des „KV JuLis M-L“ sind:
(1) Kreisvorstand
(2) Kreismitgliederversammlung
(3) Kassenprüfer
(4) Ombudsperson
(5) Ehrenmitglied
§ 5a Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und Beisitzern, deren genaue Anzahl und Aufgabenbereiche durch die Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Außerdem einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Ortsverbände, der aus der Mitte der Ortsverbandsvorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand kann um kooptierte Mitglieder erweitert werden. Die kooptierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister) entscheidet über die Kooptierung.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
(4) Der „KV JuLis M-L“ wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gesetzlich vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei einer Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt, wobei die einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(6) Bleibt ein Posten unbesetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der regulären Amtszeit aus, so wird für diesen Posten auf der nächsten Mitgliederversammlung eine erneute Wahl für die restliche Amtszeit durchgeführt.
(7) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Kreisvorstandsmitglied hat für seinen Aufgabenbereich einen mündlichen Bericht vorzulegen. Der Kreisschatzmeister hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
§5b Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes
Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
Wahl des Ehrenmitgliedes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
Auflösung eines Verbandes
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Diese Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden. Mit der rechtzeitigen Versendung der Einladung gilt die Frist als gewahrt. Wahlen, Satzungsänderung und Auflösung des „KV JuLis M-L“ können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt werden.
(3) Anstelle einer Kreismitgliederversammlung nach Abs. 2 kann eine virtuelle Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Über die Durchführung einer virtuellen Kreismitgliederversammlung entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Für die Einladung gilt Abs. 2. Legitimations- und Zugangsdaten werden den einzelnen Mitgliedern vor der Versammlung bekanntgegeben. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein, unmittelbar) einhalten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kreismitgliederversammlung, insbesondere gilt Abs. 7 und § 5a Abs. 5 entsprechend.
(4) Anträge zur Kreismitgliederversammlung müssen zwei Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Ortsverbände.
(5) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des „KV JuLis M-L“. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein stimmberechtigter Teilnehmer widerspricht, können alle anderen Abstimmungen offen erfolgen.
(8) Sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, fast die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit, d.h. der Antrag ist beschlossen, wenn die Anzahl Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 5c Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden auf der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer in ihrem Amt bestätigt werden.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten in der Kreismitgliederversammlung.
§5d Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson ist erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb des Verbandes. Jedes Mitglied kann sich im Falle von z.B. unangebrachtem Verhalten anderer Mitglieder, Mobbing, etc. an die Ombudsperson wenden. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über an sie herangetragene Vorkommnisse und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verpflichtet. Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte der Übergliederungen bleibt unberührt.
(2) Die Ombudsperson wird in der Regel auf der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstands gewählt. Ihre Amtszeit endet mit derjenigen des amtierenden Kreisvorstandes. Im Übrigen gilt § 5a Abs. 5 – Abs. 7 entsprechend.
(3) Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Kreisvorstandes ist oder Mitglied des Vorstandes einer übergeordneten Gliederung nach § 3 Abs. 1.
(4) Die Ombudsperson kann zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und hat Rederecht.
(5) Die Ombudsperson erstellt zu jeder Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einen Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Amtsjahr. Die schutzwürdigen Interessen der Mitglieder sind hierbei zwingend zu wahren.
§5e Ehrenmitglied
(1) Besonders verdiente Mitglieder der Jungen Liberalen, die dem „KV JuLis M-L“ mindestens zwei Jahre angehören, können zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung.
(2) Freunde und Förderer des „KV JuLis M-L“ können ebenfalls durch die Kreismitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§6 Finanzen, Beiträge
(1) Der „KV JuLis M-L“ deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Der „KV JuLis M-L“ hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und verwalten.
(3) Die Mitglieder sind zu Leistungen von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Kreismitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung des „KV JuLis M-L“.
(4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als 3 Monate im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt.
§7 Satzungsregelung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Kreishauptversammlung.
(2) Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände bzw. Regionalverbände vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
§8 Auflösung
(1)Die Auflösung des „KV JuLis M-L“ kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des „KV JuLis M-L“ zufällt.
§9 Beschlussfassung und Inkrafttreten
Die Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen München-Land wurde auf der Mitgliederversammlung vom 08.10.2021 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 08.10.2021 in Kraft.
1) Mitgliedsbeiträge sind im Vorraus jahrlich mit dem Eintrittsdatum zu entrichten. Abbuchungen nach Einzugsermächtigung finden zum 01.07. oder 01.12. eines jeden Jahres statt.
2) Die Mitgliesbeiträge sind in die Beitragsgruppen A,B und C gestaffelt. Den einzelnen Beitragsgruppen sind folgende Mitglieder zugeordnet.
Beitragsgruppe A: Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Beitragsgruppe B: Mitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres
Beitragsgruppe C: Mitglieder ab Vollendung des 28. Lebensjahres
Die Beitragshöhe staffelt sich wie folgt:
Beitragsgruppe A: €30,- p.a.
Beitragsgruppe B: €39,- p.a.
Beitragsgruppe C: €48,- p.a.
Den einzelnen Mitgliedern bleibt es frei einen höheren Beitrag zu entrichten. Dies ist den Schatzmeister mitzuteilen
3) Verzicht, Stundung und Erlass von Beiträgen kann auf Antrag des Kreisvorstandes durch die Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.
4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung länger als sechs Monate im Rückstand geblieben sind.
5) Sofort nach der Zahlung der Beitragspflicht sind die Verzugsfolgen beseitigt.
6) Fördermitglieder können ihren Mitgliedsbeitrag Individuell festlegen, allerdings muss sich dieser auf mindesten €25.-/p.a. belaufen.
Die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen München-Land tritt mit Ablauf des 01.07.2022 der Beschlussfassung in Kraft.